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   VG Schleswig, 17.01.2005 - 15 A 42/04   

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VG Schleswig, 17.01.2005 - 15 A 42/04 (https://dejure.org/2005,38382)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2005 - 15 A 42/04 (https://dejure.org/2005,38382)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17. Januar 2005 - 15 A 42/04 (https://dejure.org/2005,38382)
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  • BVerwG, 27.06.1997 - 9 B 280.97

    Anerkennung als Asylberechtigter - Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen -

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2005 - 15 A 42/04
    Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an einem alsbaldigen Widerruf auferlegt (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, NVwZ-RR 1997, 741).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1997 - A 14 S 2854/96

    Pflicht zum "unverzüglichen" Widerruf der Asylanerkennung ist nicht

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2005 - 15 A 42/04
    Mit der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Unverzüglichkeit des Widerrufs verbindet sich aus diesem Grunde kein subjektives Recht des Ausländers (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1997, AUAS 1997, 162 ff.).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2005 - 15 A 42/04
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 08.05.2003 (1 C 15/02) offen gelassen, jedoch darauf hingewiesen, dass die Jahresfrist - wenn überhaupt - frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahmen zu laufen beginnen würde.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2003 - A 6 S 820/03

    Widerruf der Asylanerkennung - unanwendbare Jahresfrist

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2005 - 15 A 42/04
    Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung steht auch nicht die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen, denn diese Vorschriften sind im Rahmen eines Widerrufs nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2003, Az. A 6 S 820/03, veröffentlicht in JURIS).
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